Vom  Finanzamt  München, Abt. Körperschaften erhielt die DKG am 03.02.2021 den Freistellungsbescheid für 2017 bis 2019.

Folgende Mitteilung haben wir erhalten:

Die Körperschaft Deutsche Kniegesellschaft ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftssteuer  und nach § 3 Nr. 6 GewStG von der Gewerbesteuer befreit, weil sie ausschließlich  und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 51 ff. AO dient.

Die Körperschaft unterhält einen (einheitlichen) steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Für diesen ergibt sich unter der Berücksichtigung der Besteuerungsgrenze nach § 64 Abs. 3 AO bzw. der Freibeträge nach § 24 KStG und § 11  Abs. 1 Satz 3 GewStG keine Körperschaftssteuer und keine Gewerbesteuer.

Eine entsprechende Bescheinigung wurde ausgestellt.