1. Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen “Deutsche Kniegesellschaft (German Knee Society)”, abgekürzt “DKG”. Der Verein hat seinen Sitz in in Schwarzenbek (Mühlenbogen 47a, D-21493 Schwarzenbek).
2. Aufgaben des Vereins
Die “Deutsche Kniegesellschaft (German Knee Society)” ist eine medizinisch- wissenschaftliche Fachgesellschaft. Sie hat zum Ziel, die Forschung, Aus-, Weiter- und Fortbildung in Prävention, Diagnostik und chirurgischer, sowie konservativer Therapie von Verletzungen, Erkrankungen, Deformitäten und Verschleiß des Kniegelenkes sowie des periartikulären Bewegungsapparates zu fördern. Sie verfolgt damit die Förderung von Wissenschaft und Forschung, der Berufsbildung und des öffentlichen Gesundheitswesens. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere mit der Durchführung regelmäßiger wissenschaftlicher Veranstaltungen, der Vergabe von Forschungsaufträgen an Hilfspersonen im Sinne von § 57 der Abgabenordnung und der Kooperation mit anderen medizinisch wissenschaftlichen Einrichtungen.
Es soll ein enger Kontakt zwischen den auf diesem Gebiet tätigen Ärzten, Therapeuten und Wissenschaftlern hergestellt und ein Erfahrungsaustausch ermöglicht werden. Es soll Kontakt zu anderen Gesellschaften mit gleichem oder verwandtem Interessengebiet geschaffen werden. Die “Deutsche Kniegesellschaft” kann offizielle Kooperationen mit inländischen und ausländischen Fachgesellschaften eingehen.
Standespolitische Aufgabe des Vereins ist die Darstellung der Prävention, Diagnostik und Therapie von Verletzungen, Erkrankungen, Deformitäten und Verschleiß des Kniegelenkes sowie des periartikulären Bewegungsapparates in der Öffentlichkeit, bei Verbänden und der Politik, bei Leistungserbringern im Gesundheitswesen, bei Behörden und Ministerien, bei Selbstverwaltungskörperschaften, bei den
Kostenträgern der gesetzlichen und privaten Kranken- und Unfallversicherungen und bei anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens und bei sonstigen wissenschaftlichen Gesellschaften und Vereinigungen.
3. Mitgliedschaft
Die Gesellschaft umfasst ordentliche Mitglieder, korrespondierende Mitglieder, Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder.
Ordentliche Mitglieder des Vereins können in- und ausländische Ärzte und Wissenschaftler werden, die sich praktisch oder wissenschaftlich mit Verletzungen, Erkrankungen, Deformitäten und Verschleiß des Kniegelenkes sowie des periartikulären Bewegungsapparates beschäftigen.
Sowie Physiotherapeuten und Sportwissenschaftler, die Bezug zu Prävention, Diagnostik und
Therapie von Verletzungen, Erkrankungen, Deformitäten und Verschleiß des Kniegelenkes
sowie des periartikulären Bewegungsapparates haben. Sowie Physiotherapeuten und Sportwissenschaftler, die Bezug zu Prävention, Diagnostik und Therapie von Verletzungen, Erkrankungen, Deformitäten und Verschleiß des Kniegelenkes sowie des periartikulären Bewegungsapparates haben. Nur ordentliche Mitglieder sind als Organe der Gesellschaft wählbar.
Außerordentliche Mitglieder können Studierende der Medizin, Personen, Personenvereinigungen und Körperschaften werden, die Bezug zu Prävention, Diagnostik und Therapie von Verletzungen, Erkrankungen, Deformitäten und Verschleiß des Kniegelenkes sowie des periartikulären Bewegungsapparates haben. O.g. Personen, Personenvereinigungen und Körperschaften sind nicht stimmberechtigt aber beitragspflichtig. O.g. Studierende der Medizin sind bis zum vollendeten 28. Lebensjahr vom Mitgliedsbeitrag befreit. Studierende haben als außerordentliche Mitglieder freien Eintritt zum Jahreskongress des Vereins. O.g. Studierende haben Stimmrecht, sind aber nicht wählbar.
Für ordentliche und außerordentliche Mitglieder gilt: Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft und die Aufnahme in den Verein ist an den Sekretär zu richten und bedarf der Unterstützung von zwei ordentlichen Mitgliedern als Bürgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Dieser ist nicht verpflichtet, der Antragsstellerin oder dem Antragssteller die Gründe einer Ablehnung der Aufnahme bekannt zu geben.
Korrespondierende Mitglieder werden auf Vorschlag von ordentlichen Mitgliedern ernannt und bedürfen der einstimmigen Wahl durch den Vorstand. Zu korrespondierenden Mitgliedern sollen verdiente Persönlichkeiten, insbesondere ausländische Ärzte und Wissenschaftler, ernannt werden, die sich im Sinne der Deutschen Kniegesellschaft verdient gemacht haben. Die korrespondierenden Mitglieder sind nicht stimmberechtigt und von einer Beitragszahlung befreit.
Ehrenmitglieder können Persönlichkeiten werden, die wegen ihrer besonderen Verdienste im Sinne der Deutschen Kniegesellschaft geehrt werden sollen. Ihre Wahl erfolgt in gleicher Weise wie die der korrespondierenden Mitglieder. Ehrenmitglieder haben aktives und passives Stimmrecht, sind aber von einer Beitragszahlung befreit.
Die Mitgliedschaft erlischt: a) Bei natürlichen Personen durch Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen durch deren Auflösung. b) Durch Austritt nach schriftlicher Mitteilung an den Vorstand nach Bezahlung des Mitgliederbeitrages und Einhaltung einer dreimonatigen Frist auf Ende des Kalenderjahres. c) durch Streichung in der Mitgliederliste, wenn den finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Deutschen Kniegesellschaft nicht nachgekommen wird. d) Durch Ausschluss, welcher in der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden muss.
4. Austritt und Ausschluss
Die Mitgliedschaft erlischt: a) Bei natürlichen Personen durch Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen durch deren Auflösung. b) Durch Austritt nach schriftlicher Mitteilung an den Vorstand nach Bezahlung des Mitgliederbeitrages und Einhaltung einer dreimonatigen Frist auf Ende des Kalenderjahres. c) durch Streichung in der Mitgliederliste, wenn den finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Deutschen Kniegesellschaft nicht nachgekommen wird. d) Durch Ausschluss, welcher in der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden muss.
5. Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft und findet in der Regel in Verbindung mit dem jährlichen Kongress statt. Der Vorstand lädt unter Bekanntgabe der Agenda mindestens 10 Tage vorher schriftlich oder per E- Mail zur Mitgliederversammlung ein. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein Drittel aller Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Abstimmungen erfolgen durch Handhebung oder über elektronische Datenerfassung. Bei Wahlen in den Vorstand kann geheim abgestimmt werden. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer oder vom Sekretär zu unterzeichnen ist.
6. Vorstand
Die Geschäfte der Gesellschaft werden vom Vorstand wahrgenommen. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Past-Präsidenten, dem Sekretär, dem Kassier, dem Schriftführer, dem Leiter der Komitees, dem Vorstandsbeauftragtem für konservative Therapie und dem Beirat mit maximal 12 Mitgliedern.
Der Präsident vertritt den Verein in der Öffentlichkeit und gegenüber anderen wissenschaftlichen Gesellschaften im In- und Ausland. Er leitet die Mitgliederversammlung und die Vorstandssitzung. Im Verhinderungsfall wird er vertreten durch den Vizepräsidenten.
Der Sekretär vertritt im Einvernehmen mit dem Vorstand die Interessen des Vereins. Er entlastet den Präsidenten mit dessen Einvernehmen bei Organisation und Kommunikation.
Der Kassier ist zuständig für die finanziellen Angelegenheiten des Vereins und betreut das Beitragswesen. Er erstattet in der Mitgliederversammlung den Kassenbericht. Die Entlastung des Kassiers erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
Der Schriftführer vertritt den Sekretär. Er führt das Protokoll der Vorstandssitzungen. Er ist für den Internetauftritt der Gesellschaft zuständig.
Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Die Wahl erfolgt durch einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in der Mitgliederversammlung für eine Amtsdauer von zwei Jahren. Der Präsident kann höchstens für eine weitere Amtsperiode von zwei Jahren wiedergewählt werden. Nach Ablauf seiner Past-Präsidialzeit wird er automatisch Mitglied des Beirates für die nächste Amtsperiode. Der Vizepräsident ist der gewählte Präsident der übernächsten Amtsperiode. Er vertritt den Präsidenten in allen Belangen. Der Präsident und der Vizepräsident sind die juristischen Vertreter des Vereins. Der Sekretär und der Schriftführer können höchstens für zwei weitere Amtsperioden von zwei Jahren wiedergewählt werden. Die Amtszeit der Mitglieder des Beirates ohne spezielle Funktion sollte 6 Jahre nicht überschreiten. Der Vorstand kann die Bildung von Komitees und Arbeitsgemeinschaften beschließen.
Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Präsident und der Vizepräsident. Jedes Vorstandsmitglied vertritt einzeln.
7. Rechnungswesen
a) Das Vereinsrechnungsjahr umfasst das Kalenderjahr (1.1.- 31.12.). b) Die Jahresrechnung wird von 2 Rechnungsrevisoren geprüft, die von der Mitgliederversammlung für eine Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Anstelle von Revisoren aus dem Kreis der Mitglieder kann eine professionelle Kontrollstelle oder eine befähigte Person gewählt werden, die nicht Mitglied sein muss.
8. Mitgliederbeitrag
Über die jeweilige Höhe des Mitgliederbeitrages bestimmt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (1.1.- 31.12.). Der Mitgliedsbeitrag beträgt 100,00 € jährlich für ordentliche Mitglieder, solange die Mitgliederversammlung keinen anderen Beitrag festlegt.
9. Einverständniserklärung zum Datenschutz
1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
– das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
– das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
– das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
– das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
– das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
– das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
3) Eine Weitergabe an Dritte oder eine Nutzung personenbezogener Daten unbefugt zu anderen, als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck, erfolgt nur, nach expliziter Genehmigung durch das Mitglied.
4) Das Mitglied stimmt einer Nutzung der Daten zu Kommunikationszwecken im Sinne der Vereinssatzung zu.
10. Satzungsänderung
Vorschläge zu Satzungsänderungen müssen sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Präsidenten eingereicht und mit der Tagesordnung allen Mitgliedern zugesandt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet über Satzungsänderungen mit zwei Drittel Mehrheit.
11. Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Dritten Abschnitts des Zweiten Teils der Abgabenordnung und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
Nach Eintragung des Vereins ist die Annerkennung als gemeinnützig anzustreben.
12. Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
Die Auflösung der Deutschen Kniegesellschaft (German Knee Society) kann nur durch Zustimmung von drei Viertel aller anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die den Mitgliedern zugestellte Tagesordnung soll das Traktandum und Vorschläge über die weitere Verwendung des Gesellschaftsvermögens enthalten. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zwecks Verwendung für die Förderung der Wissenschaft und Forschung zu übertragen, welche die Mitgliederversammlung bestimmt. Dies hat mit der Auflage zu geschehen, dass das Vermögen durch den Empfänger wiederum ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 1 AO zu verwenden ist. Eine Rückerstattung an die Mitglieder ist ausgeschlossen.